Der Vorstand von TERNA genehmigte die Ausgabe von auf Euro lautenden, nicht wandelbaren, nachrangigen, hybriden, unbefristeten Wertpapieren für bis zu 1,25 Mrd. EUR

Der Vorstand von TERNA genehmigte die Ausgabe von auf Euro lautenden, nicht wandelbaren, nachrangigen, hybriden, unbefristeten Wertpapieren für bis zu 1,25 Mrd. EUR

(PRESSEMITTEILUNG) ROM, 18-Jan-2022 — /EuropaWire/ — Terna SpA (BIT: TRN), der erste Netzbetreiber für die Stromübertragung in Europa, hat die Genehmigung seines Vorstands zur Emission von auf Euro lautenden, nicht wandelbaren, nachrangigen, hybriden, unbefristeten Wertpapieren für bis zu 1,25 Mrd. EUR bekannt gegeben bis 30. Juni 2022. Die Wertpapiere werden ausschließlich bei qualifizierten Anlegern (investitori qualificati) im Sinne von Artikel 34-ter der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 oder Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 platziert, durch öffentliche Angebote oder Privatplatzierungen.

Der Verwaltungsrat hat dem Chief Executive Officer auch die Aufgabe übertragen, über die potenzielle Emission von Wertpapieren und ihre jeweiligen Merkmale zu entscheiden und daher für jede Emission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktbedingungen den Zeitpunkt, den Betrag, die Preis, Zinssatz und weitere Konditionen sowie die Platzierungsmethoden.

Diese Pressemitteilung (die „Pressemitteilung“) (einschließlich der hierin enthaltenen Informationen) stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf der von der Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere dar oder ist Teil eines solchen. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen oder werden von der Gesellschaft ergriffen, die ein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf der Wertpapiere in einer Gerichtsbarkeit zulassen würden, in der Maßnahmen für solche Zwecke erforderlich sind. Es ist verboten, diese Pressemitteilung in Gerichtsbarkeiten zu verbreiten, in denen Maßnahmen zu diesem Zweck erforderlich sind. Personen, in deren Besitz diese Pressemitteilung gelangt, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Insbesondere stellt diese Pressemitteilung (einschließlich der darin enthaltenen Informationen) kein Angebot der Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Australien oder Kanada dar und ist weder direkt noch indirekt in diesen Gerichtsbarkeiten verbreitet . Die Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils geltenden Fassung (der „Securities Act“) registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht ohne Registrierung oder eine spezifische Ausnahmeregelung angeboten oder verkauft werden von der Registrierung nach dem Securities Act. Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Pressemitteilung nur an: (i) Personen mit Berufserfahrung in Anlageangelegenheiten im Sinne von Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der geänderten Fassung ( der „Auftrag“) und qualifizierten Anlegern gemäß Artikel 49(2) von (a) bis (d) des Beschlusses und (ii) denen diese Pressemitteilung anderweitig rechtmäßig übermittelt werden darf (zusammen als „Relevante Personen“ bezeichnet “). Personen, die keine Relevanten Personen sind, dürfen auf diese Pressemitteilung nicht handeln oder sich darauf verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich diese Pressemitteilung bezieht, wird im ausschließlichen Interesse der Relevanten Personen betrachtet und nur an diese gerichtet und wird nur mit Relevanten Personen durchgeführt. Die Dokumentation in Bezug auf die Emission der Wertpapiere wird und wird nicht gemäß den geltenden Gesetzen an die CONSOB (die italienische Börsenaufsichtsbehörde) übermittelt. Daher dürfen die Wertpapiere im Hoheitsgebiet der Republik Italien nicht öffentlich angeboten, verkauft oder vertrieben werden, außer an qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2(1)(e) der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (die „Prospektverordnung“) gemäß Artikel 35(1)(d) der CONSOB-Verordnung Nr. 20307 vom 15. Februar 2018 gemäß Artikel 100 des Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 (der „Consolidated Finance Act“) in der geänderten Fassung und gemäß Artikel 34-ter der CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 (die „Emittentenverordnung“) in der jeweils gültigen Fassung oder in die anderen Umstände, die in Artikel 100 des Consolidated Finance Act oder der Emittentenverordnung oder der Prospektverordnung festgelegt sind, in jedem Fall in Übereinstimmung mit Gesetzen und Vorschriften oder Anforderungen, die von der CONSOB oder einer anderen italienischen Behörde auferlegt werden.

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SOURCE: TERNA S.p.A.

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